STEIKE Hypotheken & Wirtschaftsplanung
Ihr kompetenter Partner in der Pflegevorsorge
Mit einer Vorsorge- und Gesundheitsvollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Personen, die rechtsgültige Entscheidungen für Sie treffen dürfen, wenn Sie alltäglich organisatorische Dinge alters- und/oder krankheitsbedingt nicht mehr eigenständig regeln können. Damit ist die Vollmacht eine Willenserklärung mit Rechtscharakter und die bevollmächtigte Person tritt auch vor Gericht als Ihr Stellvertreter auf.
Ein Irrglaube, was viele denken: Wenn ich einmal, bei einem Unfall, schwerer Krankheit oder hohem Alter, meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, wird mich ja jemand vertreten können. Ein naher Angehöriger, mein Ehepartner, mein Kind oder eine andere Vertrauensperson.
Dies kann nicht automatisch erfolgen, nicht einmal vorübergehend. Es bedarf dazu einer Vollmacht. Ohne diese kann niemand für Sie eine Unterschrift leisten, einen Antrag stellen oder rechtlich legitimiert handeln.
Vielmehr setzt das Betreuungsgericht ohne Vorsorgevollmacht einen gesetzlichen Betreuer ein.
Ohne eine entsprechende Gesundheitsvollmacht, haben entgegen landläufiger Meinung auch Familienangehörige und Ehegatten kein automatisches Mitspracherecht am Krankenbett. Die Gesundheitsvollmacht verhindert die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers, durch das Betreuungsgericht. Besonders problematisch wird es bei der Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen.